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§ 19 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 19

Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055124