§ 9.
Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003537
Dokumentnummer
NOR40230716
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