vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

ARTIKEL 4

Artikel 4

VERÖFFENTLICHUNG VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Übereinkommen, die die Wirksamkeit ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet beeinflussen können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)