ARTIKEL III
Artikel 3
Befugnisse
Das Institut hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erweben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und (d) andere Handlungen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Tätigkeit notwendig oder nützlich sind.
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