ARTIKEL I
Artikel 1
Errichtung und Rechtsstellung
1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)