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Artikel 1 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL I

Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung

1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.

2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.

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