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Artikel 20 DBA – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Artikel 20

Lehrer und Forscher

Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Bildungseinrichtung oder einem von der Regierung dieses Staates anerkannten Forschungsinstitut zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit von der Steuer ausgenommen.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Unterrichtstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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