ARTIKEL X:
Devisenverkehr
Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20003514
Dokumentnummer
NOR40054758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
