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ARTIKEL X: 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL X:

Devisenverkehr

Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20003514

Dokumentnummer

NOR40054758

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