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§ 9 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Überwachung von Nachrichten

§ 9.

Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen

  1. 1. für die Einrichtung und Herstellung der ÜberwachungsverbindungEuro 128,00
  2. 2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten TagEuro 25,00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109496

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