vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 5.

Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109494

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)