vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 3

Art. 3

Politische Steuergruppe

Die Vertreter der Vertragsstaaten bilden eine gemeinsame politische Steuergruppe. Jeder Vertragsstaat ist in dieser Steuergruppe mit einem Sitz vertreten. Der Vorsitz der Steuergruppe wird in jährlichem Turnus von einem der Vertragsstaaten übernommen. Die Steuergruppe tagt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal pro Jahr.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)