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§ 4 BBT AG – Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2004

Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 4.

Der die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben umfassende Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH ist mit allen seinen Aktiven und Passiven einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“ an die BBT AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung bis spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40054180

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