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§ 2 E-Gov-BereichsAbgrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Festlegung der Zuordnung

§ 2.

(1) Die Zuordnung einer Datenanwendung zu einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 E-GovG ist bei der Registrierung dieser Datenanwendung im Datenverarbeitungsregister im Verfahren gemäß §§ 16 bis 22 DSG 2000 festzulegen. Für Standard- und Musteranwendungen ist die Zuordnung in der Standard- und Musterverordnung auszuweisen.

(2) Die Zuordnung ist dadurch ersichtlich zu machen, dass bei der Datenart „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ die Bezeichnung jenes Tätigkeitsbereichs samt der Bereichskennung angegeben wird, dem die Datenanwendung zugeordnet wurde.

Schlagworte

Standardanwendung, Standardverordnung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40054139

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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