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§ 17 BFWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Jahresabschluss, Lagebericht

§ 17

Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.