Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 6.
(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40263037
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