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§ 6 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6.

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fest.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40263037

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