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§ 21 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten

§ 21.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
  2. 2. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
  3. 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
  4. 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
  5. 5. Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
  6. 6. Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau;
  7. 7. Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten, Volksgarten, Heldenplatz und Maria Theresien Platz in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
  8. 8. Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen, im Botanischen Garten Schönbrunn, im Alpengarten im Belvedere sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.

Schlagworte

Gartengestaltung, Gartenbau, Pflanzenschaugarten, Bundeslehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209555

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