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§ 20 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

§ 20.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Lehre, Forschung und Entwicklung im Bereich der Agrartechnologie (z.B. Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;
  2. 2. Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von landwirtschaftlichen Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
  3. 3. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und qualitativer Eigenschaften;
  4. 4. Lehre, Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;
  5. 5. Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;
  6. 6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Betriebssicherheit, Lebensmitteltechnologie, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209554

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