Artikel IV
1. Das Land ist berechtigt mit der Donau-Universität Krems nähere Regelungen über die Nutzung (zB Nutzung des Audimax und allgemeiner Flächen für solche Zwecke, die den Lehrbetrieb nicht einschränken) der insgesamt zur Verfügung gestellten vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten abzuschließen, die im Einklang mit den vom Land gemäß der Gliedstaatsvereinbarung und dieser Vereinbarung übernommenen Erhaltungsverpflichtungen stehen.
2. Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20003461
Dokumentnummer
NOR40053853
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