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Artikel 5 Grundversorgungsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 5

Bund-Länder Koordinationsrat

(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.

(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.

(3) Der Koordinationsrat erarbeitet

  1. 1. notwendige Anpassungen betreffend die jeweiligen Kostenhöchstsätze;
  2. 2. periodische Analysen betreffend die Umsetzung dieser Vereinbarung, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2005. Die Analyse ist jeweils längstens innerhalb von drei Monaten nach Stichtag den Vertragspartnern vorzulegen. Die Abstände, in denen die Analyse erfolgt, werden vom Koordinationsrat festgelegt.
  3. 3. Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053838

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