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§ 2 FFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Vermögensübertragung

§ 2.

(1) Das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) wird unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der offenen Förderungszusagen und Ansprüchen aus den gewährten Darlehen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übertragen. Mit der Errichtung der Gesellschaft ist der Fonds aufgelöst. Mit Vermögensübernahme gehen die gemäß §§ 11a, 11b und 11c FTFG idF BGBl. I Nr. 71/2003 begründeten Haftungen über.

(2) Die Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG) eingetragen zur Firmenbuchnummer FN 165953 z im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wird auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als Sacheinlage einzubringen.

(4) Das Vermögen des BIT Büro für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) ist auf Basis des Abschlusses zum 31. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auf die Gesellschaft zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen werden.

(5) Auf diese Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 bis 4 finden insbesondere die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz – GmbHG und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbH-Gesetz – GmbHG keine Anwendung. Auf die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 finden § 6a GmbH-Gesetz – GmbHG und §§ 52 und 53 GmbH-Gesetz – GmbHG mit der Ausnahme keine Anwendung, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, diese Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, ohne dass es einer Erklärung gemäß § 52 Abs. 6 GmbH-Gesetz – GmbHG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG bedarf. Die Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 2 ist in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die Vermögensübertragungen gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 4 sind in das Firmenbuch der Gesellschaft analog § 3 Z 15 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, einzutragen. Beschlüsse der Organe des FFF und des BIT zur Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft sind nicht erforderlich.

(6) Sämtliche besonderen Berechtigungen, Bewilligungen und allfällige Konzessionen der in Abs. 1, 2 und 4 genannten Rechtsträger gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, auf die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. Alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsträger aus internationalen Abkommen und Staatsverträgen werden von der Gesellschaft im Innenverhältnis dem Bund gegenüber übernommen, im Außenverhältnis verbleiben derartige Rechte und Pflichten beim Bund.

(7) Für Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch sind die nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der TIG, des FFF und des BIT vorzulegen.

Schlagworte

Forschungskooperation

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40201966

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