Zusätzliche Befugnisse der FMA
§ 17.
Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20003448
Dokumentnummer
NOR40053605
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