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§ 17 FKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zusätzliche Befugnisse der FMA

§ 17.

Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40053605

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