Stresstests
§ 11a.
Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchzuführen. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die Ergebnisse unionsweiter Stresstests gemäß Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20003448
Dokumentnummer
NOR40155638
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