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§ 1 FKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. HAUPTSTÜCK

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ziel

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

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