vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 FKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. HAUPTSTÜCK

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ziel

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.