Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft
§ 2.
Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten:
- 1. Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,
- 2. Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und
- 3. Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20003415
Dokumentnummer
NOR40231716
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