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§ 8 Personenstandsdatenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern

§ 8.

(1) Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.

(2) Der Dachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.

(3) Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.

(4) Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Dachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40219732

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