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§ 66 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

6. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen

§ 66.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053106

Stichworte