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§ 45 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 45.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40194117

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