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§ 17 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

3. Hauptstück

Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

1. Abschnitt

Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag

§ 17.

Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf hat neben den in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Aktionär, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053057

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