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§ 62a GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 62a.

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151392