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§ 40a GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

2. Abschnitt

Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, soweit dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, werden die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Geltungsbereich

§ 40a.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. 2. bei sozialen Vergünstigungen,
  3. 3. bei der Bildung,
  4. 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126102

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