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§ 28 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Förderungsmaßnahmen

§ 28.

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052908