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§ 2 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Gleichstellung

§ 2.

Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40255850