II.Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) Geltungsbereich
§ 16.
(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
- 1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
- 2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
- 3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
- 4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
- sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
- 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
- 2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
- 3. zum Bund.
(3) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten auch
- 1. für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
- 2. für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
- Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse.
(4) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
- 1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
- 2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung
- nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.
Schlagworte
Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation, Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation, BGBl. Nr. 287/1984
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40151378
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