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ARTIKEL 56 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 56

Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die zur Durchführung der in den Artikeln 20, 21 und 22 dieser Akte genannten Bestimmungen der Anhänge II, III und IV erforderlich sind.

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