vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 47 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 47

Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)