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ARTIKEL 43 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

FÜNFTER TEIL

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

TITEL I

EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

ARTIKEL 43

Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

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