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ARTIKEL 35 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 35

(1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2006 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden.

Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkannten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage:

(2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen mit dem Tag des Beitritts für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt:

 

2004

2005

2006

 

(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)

Estland

22,9

22,9

22,9

Lettland

23,7

23,7

23,7

Litauen

44,78

61,07

29,85

Ungarn

49,3

49,3

49,3

Polen

93,34

93,33

93,33

Slowenien

35,64

35,63

35,63

Slowakei

15,94

15,93

15,93

    

(3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen Maßnahmen in Einklang mit diesem Artikel verantwortlich. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der Mittel der Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten.

Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der Ausgaben vorlegen.

Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung über die dezentralisierte Verwaltung aus.

(4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren auch Überprüfungen vor Ort durchführen.

(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für die Tätigkeit dieser Fazilität erforderlich sind.

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