VIERTER TEIL
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL I
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
ARTIKEL 24
Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
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