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ARTIKEL 16 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

KAPITEL 6

DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK

ARTIKEL 16

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:

“(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

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