ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 1
Im Sinne dieser Akte bedeutet
- –der Ausdruck “ursprüngliche Verträge"
- a) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (“EG-Vertrag") und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (“Euratom-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind,
- b) den Vertrag über die Europäische Union (“EU-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;
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