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§ 1 Altlastenatlas-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2025

§ 1.

(1) Die in denAnhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.

(2) Die Altlasten sind aufgrund des von ihnen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die jeweiligen Sanierungs- oder Beobachtungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse mit „dekontaminiert“, „gesichert“ oder „Beobachtung abgeschlossen“ gekennzeichnet.

(3) Die bei den Altlasten angeführten Links führen auf die Webseite www.altlasten.gv.at , auf der die jeweiligen Flächen zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung als GIS-Polygone dargestellt sind. Die Integrität der Geometrie der jeweiligen Altlast ist mittels der angeführten Hash-Werte überprüfbar sichergestellt.1)

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1 In den Hash-Werten wurden die Koordinaten des jeweiligen Altlastenpolygons im GeoJSON-Format mittels der standardisierten Hashfunktion SHA-256 des National Institute of Standards and Technology (NIST) zu einer Prüfsumme verarbeitet, welche anschließend mittels Base64-URL kodiert wurde. Die Polygon-Geometrie kann über den Link zur Altlast im Altlasten-GIS heruntergeladen werden.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20003390

Dokumentnummer

NOR40273062

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