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Artikel 19 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ARTIKEL 19

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

  1. (1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
  2. (2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

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