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Artikel 17 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ARTIKEL 17

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. (1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend.
  2. (2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

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