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Artikel 13 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ARTIKEL 13

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. (1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer der beiden Vertragsparteien über die Streitigkeit entschieden hat.
  2. (2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

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