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Artikel 24 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ARTIKEL 24

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

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