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Artikel 17 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ARTIKEL 17

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. (1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
  1. a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat;
  2. b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
  3. c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie
  4. d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  1. (2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

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