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ARTIKEL 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen und zur Vermeidung der Abwanderung auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter Berücksichtigung von Kapazitätsgrenzen, die dem Schutz der Landschaft dienen, entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden sollen. Bei allen Maßnahmen ist jedoch Bedacht auf den Schutz und die Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen und Ortsbilder zu nehmen.

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