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Artikel 4 Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 4

  1. (1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. (2) Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
  3. (3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung nach dem Absatz 2 tritt diese Vereinbarung außer Kraft, wenn das am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
  4. (4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen nach Artikel 2, Absatz 4 des Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr und über die Errichtung der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof, sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof 2), unterzeichnet am 27. Mai 1992 in Prag, und die Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Bratislava- Petržalka 3), unterzeichnet am 9. Juli 1999 in Bratislava, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/1999

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