vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 94 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Kosten

§ 94.

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154918

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)