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§ 92 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

§ 92.

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
  2. 2. von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  4. 4. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  5. 5. von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
  7. 7. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154916

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